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Streik und Flugverspätung: Wann muss die Airline zahlen?

Ein Streik der eigenen Mitarbeiter ist kein außergewöhnlicher Umstand — die Airline zahlt bis zu 600€. Ein ATC-Streik schon. Lernen Sie den Unterschied und wie Sie klagen.

Ihr Flug ist verspätet und die Airline beruft sich auf einen Streik. Die Durchsage bleibt vage — „betriebliche Störungen", „Umstände außerhalb unserer Kontrolle". Sollten Sie das akzeptieren und ohne Entschädigung nach Hause fahren? Nicht unbedingt.

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Nach EU-Verordnung EC 261/2004 hängt Ihr Entschädigungsanspruch bei einem Streik davon ab, wer streikt. Das Recht unterscheidet klar zwischen Streiks, die in die Verantwortung der Airline fallen, und solchen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen.

Interner Airline-Streik — Entschädigung wird geschuldet

Wenn eigene Mitarbeiter der Fluggesellschaft streiken — Piloten, Kabinenpersonal, direkt beschäftigtes Bodenpersonal — gilt das nicht als außergewöhnlicher Umstand nach EC 261/2004.

Der Europäische Gerichtshof hat dies in der Entscheidung TAP v. Airhelp bestätigt: Arbeitskonflikte sind ein vorhersehbares Risiko im Flugbetrieb. Die Airline verfügt über Instrumente zur Bewältigung — Tarifverhandlungen, Reservepersonal, Schlichtung.

Beim Streik eigener Mitarbeiter stehen Ihnen zu:

Flugstrecke Entschädigung
Unter 1.500 km 250€
1.500–3.500 km 400€
Über 3.500 km 600€

Voraussetzung: Ankunftsverspätung von mindestens 3 Stunden oder Annullierung innerhalb von 14 Tagen vor dem Abflug.

Externer Streik (ATC, Flughafen) — außergewöhnlicher Umstand

Wenn Fluglotsen (ATC) oder nicht von der Airline beschäftigte Flughafenmitarbeiter streiken, stellt das einen außergewöhnlichen Umstand dar. Die Airline kann keine Flüge durch gesperrten Luftraum operieren.

In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Geldentschädigung. Die Betreuungspflichten bleiben jedoch bestehen: Mahlzeiten, Hotel bei Übernachtung, Umbuchung.

Wie Airlines den Begriff „Streik" missbrauchen

Airlines verwenden bewusst vage Formulierungen:

  • Wilde Streiks (Spontanstreiks) eigener Mitarbeiter werden als „unvorhersehbar" dargestellt
  • Streiks von Subunternehmern werden als „externe Umstände" eingestuft
  • Operative Probleme anderer Ursache werden als „Arbeitskampfmaßnahmen" beschrieben

Fordern Sie immer eine schriftliche Auskunft, welche Mitarbeitergruppe gestreikt hat und in welchem Arbeitsverhältnis diese zur Airline stand.

So kämpfen Sie gegen ungerechtfertigte Ablehnung

  1. Schriftliche Stellungnahme der Airline anfordern: Wer hat gestreikt? Wer hat sie beschäftigt?
  2. Öffentliche Quellen prüfen — ATC-Streiks werden öffentlich kommuniziert; fehlt jeglicher Hinweis, ist die Behauptung der Airline verdächtig
  3. EuGH-Rechtsprechung in Ihrer Beschwerde zitieren (TAP v. Airhelp)
  4. Luftfahrt-Bundesamt (LBA) einschalten — zuständige nationale Behörde für EC 261/2004
  5. Professionellen Service nutzen — AirHelp kennt die Datenlage zu Verspätungsursachen und hat höhere Erfolgsquoten als Individualansprüche

Häufig gestellte Fragen

Die Airline behauptet ATC-Streik, aber ich finde dazu keine Meldungen — was tun?

Fordern Sie schriftlich die genaue Angabe der ATC-Behörde und des betroffenen Landes. Fehlen Medienberichte über einen solchen Streik, ist Ihr Anspruch wahrscheinlich begründet.

Mein Flug wurde wegen Pilotenstreik annulliert. Die Airline bietet einen Voucher an — muss ich den nehmen?

Nein. Sie haben Anspruch auf Geldentschädigung und Rückerstattung bzw. Umbuchung. Ein Streik der eigenen Piloten ist kein außergewöhnlicher Umstand.

Gleichzeitig streikten Piloten und ATC — was gilt?

Die Airline muss beweisen, dass der ATC-Streik die konkrete Ursache Ihrer Verspätung war. Bei parallelen Ereignissen empfiehlt sich professionelle Unterstützung.

Ich wartete 8 Stunden am Flughafen wegen Streik — habe ich Anspruch auf ein Hotel?

Ja. Unabhängig vom Entschädigungsanspruch muss die Airline Ihnen Betreuung gewähren (Mahlzeiten, Hotel bei Übernachtung). Diese Pflicht gilt bei jeder längeren Reiseunterbrechung.

Die Airline sagt, Streik sei „höhere Gewalt" und sie schulde mir nichts. Stimmt das?

Nein, so pauschal nie. Selbst bei außergewöhnlichen Umständen bleiben Betreuungspflichten bestehen. Und bei Streik eigener Mitarbeiter ist auch die Geldentschädigung geschuldet.


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